Rackland Verein - Geschäftsordnung

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Diese Geschäftsordnung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 7.10.2017 beschlossen und in Kraft gesetzt.

§ 1  Vorstandssitzung

  1. Einladung zu Vorstandssitzungen und Tagesordnung
    1. Der erste Vorsitzende lädt zur einer Vorstandssitzung unter Beifügung der Agenda mindestens 8 Tage im Voraus ein.
    2. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder aus wichtigen Gründen zu einer Vorstandssitzung vorladen.
    3. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können auf der Vorstandssitzung eingebracht werden, sofern sich 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder für die Aufnahme aussprechen.
    4. Bei einstimmigem Beschluss aller eingeladenen Personen zu Beginn der Vorstandssitzung kann nachträglich auf die Einhaltung der Einladefrist verzichtet werden.
  2. Ablauf der Sitzung;
    1. Der 1. Vorsitzende führt die Vorstandssitzung. Er bestimmt ausserdem einen Protokollführer.
    2. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    3. Ein Vorstandsmitglied, das an einer Vorstandssitzung per Telefon- oder Videokonferenz interaktiv teilnimmt, gilt als anwesend.
    4. Vorstandssitzungen sind vereins-öffentlich, soweit nicht ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand vorgeladenes Vereinsmitglied mindestens einen Tag vor der Sitzung Nicht-Öffentlichkeit beantragt.
    5. Auf Antrag eines einzelnen Vorstandsmitgliedes während der Sitzung müssen explizite Passagen in das Protokoll aufgenommen werden.
  3. Protokoll der Vorstandssitzung
    1. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist innerhalb von einer Woche allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail vorzulegen.
    2. Das Protokoll dokumentiert die Beschüsse des Vorstandes (Ergebnisprotokoll), sowie die gemäß §1.2.e aufgenommenen Passagen. Es enthält ausserdem eine Liste der anwesenden Personen, Ort und Zeit der Sitzung, sowie sämtliche Tagesordnungspunkte und die dazughörenden Beschlüsse.
    3. Das Protokoll ist Vereins-öffentlich und wird auf dem Web-Server des Vereins, zugreifbar für alle Mitglieder, publiziert.
  4. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende unter Umgehung einer Vorstandssitzung selbständig handeln, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. Im Verhinderungsfall kann auch der 2. Vorsitzende oder des Kassiers tätig werden. In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, die restlichen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich zu Informieren und in der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft abzulegen.

§ 2  Vereinskasse

  1. Für die Abwicklung von Geldtransaktionen besitzt der Verein ein Internet-fähiges Online-Konto. Der Zugang zu diesem Konto ist wie folgt geregelt:
    1. 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer sind gegenüber der Kontoführenden Bank zeichnungsberechtigt.
    2. Der Kassierer alleine ist berechtigt, Geldtransaktionen durchzuführen.
    3. Dem 1. und 2. Vorsitzenden ist der lesende Zugriff auf das Konto gestattet.
    4. In dringenden Fällen können bei Verhinderung des Kassierers der 1. oder 2. Vorsitzende Geldtransaktionen durchführen. Diese Transaktionen müssen nachträglich eindeutig der initiierenden Person zuweisbar sein.
  2. Der Verein führt keine Handkasse. Bargeldauszahlungen an Mitglieder sind somit nicht möglich.
  3. Der Kassier hat ein Kassenbuch (bzw. ein digitales Äquivalent hierzu) zu führen.
  4. Das Kassenbuch muss der für den Verein relevanten Steuergesetzgebung genügen.
  5. Ausgaben, die ein Mitglied für den Verein tätigt, bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht selbst derartige Ausgaben genehmigen.
  6. Für derartige Ausgaben ist zwingend eine Quittung beim Vorstand vorzulegen. Diese muss gemäß §4.2 freigezeichnet werden, bevor der Kassierer den Betrag bargeldlos zurückerstatten darf.

§ 3  Kassenprüfung

  1. Auf Anfrage der von der Mitgliederversammlung gemäß Satzung, §5.5 gewählten Kassenprüfer muss der Kassierer binnen einer Woche nach Erhalt der Anfrage das Kassenbuch vorlegen.
  2. Eine Kassenprüfung hat spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  3. Die Kassenprüfung wird von den gewählten Kassenprüfern initiiert.
  4. Die Kassenprüfung ist innerhalb von einer Woche durchzuführen.
  5. Dem Vorstand muss Gelegenheit gegeben werden, eventuell gefundene Missstände zu beheben.
  6. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung, inklusive eventuell gefundener und behobener Missstände.

§ 4  Unterschriftenregelung

  1. Für Verträge mit einer Bindungsfrist von mehr als 12 Monaten oder einem Volumen von mehr als €200,- sind die Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die aus solchen Verträgen resultierenden Rechnungen müssen von zwei Vorständen freigezeichnet werden.
  2. Quittungen oder Rechnungen können bis zu einem Betrag von €200,- vom 1. oder 2. Vorsitzenden freigezeichnet werden. Bei Beträgen von mehr als €200,- sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich
  3. Die Freizeichnung von Rechnungen kann durch elektronische Unterschrift erfolgen. Zur Signatur wird das in §13.4 spezifizierte Verfahren eingesetzt. Die Unterschriften müssen mit persönlichen Schlüsseln (und nicht Rollenschlüsseln) erfolgen.

§ 5  Aufnahme neuer Mitglieder

  1. Der Aufnahmeantrag eines neuen Mitglieds ("Kandidat") muss enthalten:
    1. Name und Anschrift des Kandidaten.
    2. E-Mail-Adresse.
    3. Aufstellung über bereits existierende. Internet-Präsenzen (Domains, Web-Server, etc.), die auf die Vereinsinfrastruktur umgezogen werden sollen.
    4. Den öffentliche PGP-Schlüssel des Kandidaten (falls vorhanden).
    5. Eine Erklärung des Kandidaten, in der er darlegt, was für Erfahrungen er mit der für die Vereinsinfrastruktur verwendeten Technik (Linux, Apache Web-Server, SecureShell, perl, SMTP, besitzt.
    6. Name von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die den Aufnahmeantrag befürworten.
    Hierfür wird auf dem Vereins-Web-Server ein Aufnahmeformular zur Verfügung gestellt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist per E-Mail an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand prüft diese Angaben, insbesondere den öffentlichen PGP-Schlüssel und gibt eine Empfehlung ab.
  4. Aufnahmeantrag und Empfehlung des Vorstandes werden im Rahmen einer Mitgliederbefragung gemäß §11 oder einer Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zur Abstimmung vorgelegt.
  5. Der Vorstand teilt dem Kandidaten den Beschluss der Mitglieder per E-Mail mit.
  6. Bei positivem Beschluss erhält der Kandidat per E-Mail Satzung, Geschäftsordnung, Nutzungsordnung, das Betriebshandbuch, eine Zahlungsaufforderung und die Beitrittserklärung. Die Zahlungsaufforderung umfasst die zu entrichtende Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag bis Jahresende sowie die Kosten gemäß §6 für Provider-Dienstleistungen. Für die Berechnung der Höhe ist der Zeitpunkt des Mitgliederbeschlusses maßgebend.
  7. Nach Eingang der Zahlung und der unterschriebenen Beitrittserklärung richtet der Vorstand dem neuen Mitglied einen Zugang auf die Vereinsinfrastruktur ein. Zu diesem Zeitpunkt wird der Kandidat vollwertiges Vereinsmitglied.
  8. Gehen Zahlung oder Beitrittserklärung des Kandidaten nicht innerhalb von vier Wochen nach positivem Bescheid ein, so wird der Kandidatenstatus aufgehoben. Die betreffende Person kann dan frühestens 3 Monate nach dem ersten Antrag einen weiteren Aufnahmeantrag stellen.

§ 6  Kostenpflichtige Dienstleistungen

  1. Kostenpflichtige Dienste, die der Verein bei Providern im Auftrag seiner Mitglieder einkauft, werden an die Mitglieder weiterberechnet.
  2. Bei der Weiterberechnung der Kosten ist ein Aufschlag von maximal 15% zulässig, um weitere Kosten zu decken, die durch die Inanspruchnahme der Leistung entstehen.
  3. Bei der erstmaligen Bestellung von Leistungen bei Providern tritt der Verein mit maximal € 10,- pro Mitglied in Vorleistung.
  4. Mitglieder haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Verein in Vorleistung tritt. Im Zweifelsfall kann der Vorstand, insbesondere der Kassierer Vorkasse verlangen.
  5. Die durch die Verlängerung einer für ein Mitglied durch einen Provider erbrachten Leistung im Laufe des Geschäftsjahres anfallenden Kosten sind vom Mitglied im Voraus zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7  Spendenregelung

  1. Spenden können in Form von Sachmitteln oder Geld erfolgen.
  2. Sachspenden müssen zuvor vom Vorstand genehmig werden, d.h. der Vorstand muss erklären, die Spende anzunehmen.
  3. Sach- und Geldspenden werden auf dem Vereins-internen Web-Server zusammen mit dem Namen des Spenders bekannt gegeben.
  4. Da der Verein nicht gemeinnützig tätig ist, werden keine Spendenquittungen ausgestellt.

§ 8  Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Der 1. Vorsitzende führt die Mitgliederversammlung, der 2. Vorstand ist Protokollführer, soweit diese nicht gemäß Satzung, §6.4 anders beschließt.
  2. Die Aufnahme von zusätzlichen Punkten auf die Tagesordnung kann von jedem Mitglied beantragt werden und bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  3. Der Ältestenrat kann ohne Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung aufnehmen lassen.
  4. Der 1. Vorsitzende hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, der Kassierer einen Kassenbericht schriftlich vorzulegen.
  5. Die Kassenprüfer haben auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht gemäß §3 schriftlich vorzulegen und zu erläutern.
  6. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds während der Versammlung müssen explizite Passagen in das Protokoll aufgenommen werden, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
  7. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds hat der Versammlungsleiter für die Diskussion eines Tagesordnungspunktes eine Wortmeldeliste zu führen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
  8. Anträge zum Ablauf der Debatte:
    1. Ein einzelnes Mitglied, das bisher nicht an der Diskussion über einen Antrag teilgenommen hat, kann Antrag auf "Ende der Debatte", "Schluss der Rednerliste" oder "Nichtbefassung" stellen.
    2. Nach einem solchen "Ablaufantrag" ist eine Gegenrede erlaubt. Wird zum Zeitpunkt des Ablaufantrags eine Wortmeldeliste gemäß (§8.7) geführt, so hat das nächste Mitglied auf der Liste das Wort.
    3. Anschließend wird über den Ablaufantrag abgestimmt. Zur Annahme genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    4. Bei Annahme des Ablaufantrags wird wie folgt verfahren:
      • Bei "Ende der Debatte" kommt der eigentliche Antrag sofort zur Abstimmung.
      • Bei "Schluss der Wortmeldeliste" werden keine weiteren Personen auf die Rednerliste zu diesem Antrag aufgenommen. Nach Abarbeitung der Wortmeldeliste kommt der eigentliche Antrag zur Abstimmung.
      • Bei "Nichtbefassung" wird über den eigentlichen Antrag nicht abgestimmt.
  9. Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich per Handzeichen statt. Ein einzelnes Mitglied kann geheime oder namentliche Abstimmung beantragen. Wird beides beantragt, so wird geheim abgestimmt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen mit den Stimmen im Protokoll aufgeführt.
  10. Die gemäß Satzung, §6.2 einmal jährlich einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung soll bis spätestens zum 30.6. abgehalten werden.

§ 9  Wahlen des Vorstands und Ältestenrates

  1. Die Wahl der Vereinsämter findet in der folgenden Reihenfolge statt:
    1. erster Vorsitzender
    2. zweiter Vorsitzender
    3. Kassenwart
    4. null bis drei Beigeordnete
    5. drei bis fünf Ältestenräte
  2. Mitglieder können ihre Kandidatur für ein Amt bis zum Beginn eines jeden Wahlganges für dieses Amt erklären.
  3. Eine Kandidatur für mehrere Ämter ist möglich. Personalunion, d. h. die Wahl eines Mitglieds in mehrere Ämter, ist ausgeschlossen.
  4. Die Wahl erfolgt per Handzeichen. Ein einzelnes Mitglied kann geheime oder namentliche Wahl beantragen. Wird beides beantragt, so wird geheim gewählt. Bei namentlicher Wahl werden die Namen mit den Stimmen im Protokoll aufgeführt.
  5. Wahl des ersten Vorsitzenden:
    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter.
    2. Zur Wahl des ersten Vorsitzenden genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    3. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter und, falls erforderlich, ein dritter Wahlgang.
    4. Hat auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl von Vorstand und Ältestenrat auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung vertagt. Diese darf frühestens nach zwei und muss spätestens nach sechs Wochen stattfinden.
  6. Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts:
    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter.
    2. Zur Wahl der zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    3. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter und, falls erforderlich, ein dritter Wahlgang.
    4. Hat auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so beruft der erste Vorsitzende einen der Kandidaten in das Amt.
  7. Wahl der der Beigeordneten:
    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter.
    2. Solange Mitglieder als Beigeordnete kandidieren und noch keine drei Beigeordnete gewählt sind, findet ein Wahlgang für das jeweilige Amt statt.
    3. Erreichen weniger Kandidaten die einfache Mehrheit, als Beigeordnete zu wählen sind, sind sie als Beigeordnete gewählt.
    4. In Patt-Situationen entscheidet der Ältestenrat über das weitere Vorgehen.
  8. Wahl des Ältestenrates:
    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter.
    2. Solange Mitglieder als Ältestenräte kandidieren und noch keine fünf Ältestenräte gewählt sind, findet ein Wahlgang für das zu vergebende Amt statt.
    3. Erreicht ein Kandidat die einfache Mehrheit, ist er als Ältestenrat gewählt.
    4. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter und, falls erforderlich, ein dritter Wahlgang.
    5. Erreicht kein Kandidat nach drei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit, wird aus den Kandidaten ein Ältestenrat gelost.
    6. Können durch Wahl oder Losentscheid zwischen den Kandidaten nicht mindestens drei Ältestenräte bestimmt werden, so werden die offenen Ämter im Ältestenrat unter allen an- und abwesenden Vereinsmitgliedern, die noch kein Amt innehaben, ausgelost.

§ 10  Protokoll der Mitgliederversammlung

  1. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Tagen allen Mitgliedern per E-Mail vorzulegen.
  2. Das Protokoll dokumentiert die Beschüsse der Mitgliederversammlung (Ergebnisprotokoll), die gemäß §8.6 aufgenommenen Passagen, sowie (falls Teil der Tagesordnung) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer. Das Protokoll enthält ausserdem eine Liste der anwesenden Personen, Ort und Zeit der Sitzung, sowie sämtliche Tagesordnungspunkte und die dazughörenden Beschlüsse.
  3. Das Protokoll ist Vereins-öffentlich und wird auf dem Web-Server des Vereins, zugreifbar für alle Mitglieder, publiziert.

§ 11  Mitgliederbefragung

  1. Eine Mitgliederbefragung erfolgt zur vereinfachten Entscheidungsfindung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung. Sie setzt einen zur Befragung geeigneten, der Entscheidung bedürfenden Antrag eines Mitglieds voraus.
  2. Eine Mitgliederbefragung ist nur für Entscheidungen von geringer Tragweite für den Verein (z.B. Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds) zulässig.
  3. Die Mitgliederbefragung erfolgt:
    1. Wenn der Vorstand die Entscheidung über einen Antrag für erforderlich und das vereinfachte Verfahren für hinreichend hält,
    2. Wenn der Ältestenrat sie für erforderlich hält oder
    3. wenn ein Drittel der Mitglieder die Durchführung beantragt.
  4. Die Mitgliederbefragung wird vom Vorstand durchgeführt.
  5. Die Mitgliederbefragung muss in einer Form erfolgen, die allen Mitgliedern die Abgabe ihrer Stimme erlaubt.
  6. Der Beschlussantrag, über den in einer Mitgliederbefragung entschieden werden soll, geht den Mitgliedern per E-Mail zu. Diese enthält:
    1. eine eindeutige Identifikation der Abstimmung,
    2. den Beschlusstext,
    3. Datum und Uhrzeit, bis zu der die Mitglieder abstimmen sollen ("Stichtag"),
    4. eine elektronische "Stimmzettel", auf dem das Mitglied durch Ankreuzen oder Auswählen seinen Willen bekunden kann.
    5. Die E-Mail-Adresse für die Rücksendung des Stimmzettels sowohl im Text selbst als auch als "Reply-To" Eintrag im Nachrichtenkopf. Die Rücksendeadresse muss auf
      @rackland.de
      enden.
  7. Zwischen dem Versenden der Beschlussvorlage und dem Stichtag muss mindestens eine Woche liegen.
  8. Die Mitglieder stimmen durch Zurücksenden von mindestens der Identifikation und dem ausgefüllten "Stimmzettel" an die auf dem Stimmzettel angegebene "Reply-To" Adresse ab.
  9. Die zurückgesendete E-Mail sollte elektronisch mit dem in §13.4 spezifizierten Verfahren signiert sein.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, stichprobenhaft die Abstimmung einzelner Mitglieder durch einen Telefonanruf zu verifizieren.
  11. Sämtliche Abstimm-E-Mails werden mindestens drei Monate archiviert.
  12. Pro Mitglied ist nur die erste Stimme gültig.
  13. Eine Stimme ist gültig, wenn:
    1. der Stimmzettel entweder nicht signiert ist, oder die Signatur vom Vorstand verifiziert werden kann,
    2. die Stimme bis zum Stichtag auf dem Abstimmarchiv auf der Vereinsinfrastruktur eingegangen ist,
    3. auf dem Stimmzettel genau ein Feld oder kein Feld angekreuzt ist.
  14. Ein gültiger Stimmzettel, auf dem nichts angekreuzt ist, gilt als Enthalten.
  15. Gibt ein Mitglied keine Stimme ab, gilt dies nicht als Enthaltung, sondern als Nichtwahl.
  16. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine gültige Stimme abgeben und von den gültigen Stimmen die einfache Mehrheit dem Antrag zustimmt.
  17. Nach dem Stichtag wird das Ergebnis der Abstimmung binnen einer Woche namentlich bekannt gegeben.

§ 12  Tätigkeiten für den Verein

  1. Sämtliche für den Verein tätigen Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Vorstandes, des Ältestenrates und die vom Vorstand für bestimmte technische Aufgabenbereiche bestellten Mitglieder, erhalten keinerlei Aufwandsentschädigung.
  2. Eine Entschädigung für Fahrt- oder Übernachtungskosten oder für den Einsatz privater Resourcen zum Nutzen des Vereins wird nicht gewährt.
  3. Wird ein Mitglied für den Verein kreativ tätig, so behält es das Urheber- und Verwertungsrecht an seiner Arbeit. Dem Verein wird ein zeitlich unbeschränktes, nicht-exklusives Nutzungsrecht an der Arbeit eingeräumt. Dies gilt insbesondere für Web-Seiten-Design, Logos, Algorithmen und Software.

§ 13  Vereins-interne Kommunikation

  1. Die Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern erfolgt entweder über E-Mail oder durch Veröffentlichung auf dem Web-Server des Vereins.
  2. Dokumente und Korrespondenz, die ein Vereinsmitglied direkt ansprechen (Einladungen zu Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Abmahnungen, Mitgliederbefragungen, etc.) werden über E-Mail abgewickelt.
  3. Es soll den Vereinsmitgliedern explizit nicht zugemutet werden, zur Erlangung von wesentlichen Informationen den Vereins-Web-Server regelmäßig zu durchsuchen. Von den Mitgliedern wird jedoch erwartet, dass sie E-Mail für ihre kanonische Vereinsadresse (typischerweise
    vorname.nachname@rackland.de
    ) regelmäßig lesen bzw. diese E-Mail-Adresse auf ein regelmäßig gelesenen Postfach umleiten.
  4. Für die Signatur bzw. Verschlüsselung der Vereins-internen Kommunikation wird GNU-PGP eingesetzt. Jedes Vereinsmitglied hat daher seinen öffentlichen PGP-Schlüssel dem für Technik verantwortlichen Vorstandsmitglied authentisch zur Verfügung zu stellen. Die öffentlichen PGP-Schlüssel aller Vereinsmitglieder sind über den Vereins-Web-Server verifizierbar.
  5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verlust oder die Kompromittierung seines PGP-Schlüssels gegenüber dem für Technik zuständigen Vorstandsmitglied unverzüglich anzuzeigen.
  6. Die Vereins-interne Kommunikation erfolgt ausschließlich unter Verwendung von offenen Standards.
  7. Für die Kommunikation zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen stehen diverse Mailinglisten zur Verfügung. Die genaue Bezeichnung und Beschreibung der Mailinglisten wird auf dem Vereins-internen Web-Server veröffentlicht.
    Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, diese Mailinglisten ausschließlich für Vereinszwecke zu benutzen.

§ 14  Wirksamkeit

  1. Sollten Teile oder einzelne Vorschriften dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder der Satzung widersprechen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Ganzen. Die verbleibenden Teile bleiben, soweit sinnvoll, wirksam und sind ihrem Zweck entsprechend zu verwenden oder auszulegen.
  2. Bei Widersprüchen zwischen Satzung und Geschäftsordnung hat die Satzung Priorität.

§ 15  Änderung an der Geschäftsordnung

  1. Änderungen an der Geschäftsordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 16  Zusätzliche Aufgaben des Ältestenrats

  1. Der Ältestenrat führt die Kassenprüfung gemäß §3 der Geschäftsordnung durch.